Vereinssatzung

1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Pferdesportverein Blumenegg (PSVB)“
(1) Er hat seinen Sitz in Thüringen und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland
Vorarlberg.
(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
1. Die Förderung von art- und fachgerechter Pferdehaltung
2. Die Pflege geselliger Zusammenkünfte von Reitern und Pferdefreunden
(Erfahrungs- und Meinungsaustausch)
3. Die Förderung von pferdesportlichen Veranstaltungen aller Art
4. Die Organisation von Fortbildungslehrgängen im Bereich des Pferdesports
(Reit-, Fahrlehrgang, Erste Hilfe Kurs,..)

3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Veranstaltungen & Versammlungen
b) Fort- und Weiterbildungen
c) Trainings
d) Gesellige Zusammenkünfte
e) Jugend- & Nachwuchsförderung
f) Sportliche Wettkämpfe
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus Veranstaltungen
c) Sponsorenbeiträge
d) Förderungen
e) Spenden

4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich aktive und unterstützende Mitglieder, sowie
Ehrenmitglieder.
(2) Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und
den Pferdesport ausüben.
Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch
Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.

5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Interesse am
Pferdesport haben, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften
werden.
(2) Über die Aufnahme von Stamm, Anschluss sowie Ordentliche und Außerordentliche Mitglieder
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von aktive und
unterstützende Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung
des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt,
erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher
Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.

6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod und durch Ausschluss. Bei juristischen
Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
(2) Der Austritt kann nur zum 01. Oktober erfolgen. Er muss dem Vorstand
mindestens drei Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die
Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger
als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt
hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.

7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den aktiven und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereins Schaden nehmen könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der
Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe
verpflichtet.

8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11
bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen, ab Antragstellung statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im
Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst
werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, falls dieser verhindert ist sein Stellvertreter.
Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter
Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche
Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem
Schriftführer und dem Kassier.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat
bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung
in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der
Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar
lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines
Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich
die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der
umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist
möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder
mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
(2) Vorbereitung der Generalversammlung
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
(7) Bildung eines Ausschusses

13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer
unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des
Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des
Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögensrelevante Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das
zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers
oder des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.

14: Ausschuss

Der Vorstand kann einen Ausschuss bilden, welcher aus dem Vorstand, dem Sport- u.
Jugendwart, dem Platzwart und zwei Beiräten besteht.
Dieser Ausschuss hat nur beratende Funktion.

15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen
keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen
macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied
zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den
Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme
der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.

17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
– über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, oder zugunsten einer Sozialhilfe.